Pflichtteil
Ein Pflichtteil steht nur den allernächsten Angehörigen eines Verstorbenen zu. Er entsteht nur dann, wenn der Erblasser die Angehörigen von der Erbschaft ausgeschlossen hat.
Der Pflichtteil ist ein reiner Zahlungsanspruch gegen den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte kann also vom Erben einen Geldbetrag fordern. Er hat aber ansonsten kein Mitspracherecht, wenn es um den Nachlass geht.
In der Höhe entspricht der Pflichtteil der Hälfte von dem, was der Berechtigte aus der Erbschaft bekäme, wenn es kein Testament gäbe.
Nicht jeder enterbte Angehörige kann einen Pflichtteil fordern. Ein Pflichtteil kann grundsätzlich außer dem verbliebenen Ehegatten nur Kindern, Enkeln, Urenkeln usw. und gegebenenfalls den Eltern zustehen, nicht aber beispielsweise den Geschwistern oder den Großeltern des Verstorbenen.
Die Berechnung des Pflichtteils ist oft schwierig. Häufig entsteht rechtlicher Klärungsbedarf, wenn der Verstorbene bereits zu seinen Lebzeiten Vermögen verschenkt hat. Wegen solcher lebzeitiger Vermögensabflüsse steht den Pflichtteilsberechtigten manchmal noch ein ergänzender Anspruch zu, der so genannte „Pflichtteilsergänzungsanspruch“.
Da oft weder den Erben noch den Pflichtteilsberechtigten klar ist, welche Rechte und Pflichten sie im Erbfall haben und welche Vermögensbestandteile bei der Pflichtteilsberechnung mit genau welchen Werten zu berücksichtigen sind, entsteht um den Pflichtteil häufig Streit. Unabhängig davon, ob Sie einen solchen Fall vermeiden, gütlich regeln oder gewinnen möchten, stehe ich Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Erbrecht in Troisdorf beratend zur Verfügung. Lässt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden, vertrete ich Ihre Interessen vor Gericht kompetent und mit Hartnäckigkeit.