Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn es mehrere Erben gibt. Die Erben in einer Erbengemeinschaft bezeichnet man auch als „Miterben“.
Die Erben in einer Erbengemeinschaft können nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Geht es nicht um Verfügungen über den Nachlass, sondern nur um dessen Verwaltung, können die Erben mit Mehrheit entscheiden. Allerdings nicht alles: Auch Mehrheitsentscheidungen müssen vertretbar sein und dürfen die Rechte der Minderheit nicht wider Treu und Glauben verletzen.
Und hier beginnt regelmäßig der Streit;
zum Beispiel wegen folgender Unklarheiten:
- Handelt es sich beim Verkauf oder der Neuvermietung von Immobilien aus dem Nachlass um mehrheitsfähige Verwaltungsentscheidungen oder um Verfügungen, die notwendig einstimmig zu treffen sind?
- Ist eine mehrheitlich getroffene Entscheidung, den gesamten Vermietungserlös aus einer Nachlassimmobilie auf ein Sonderkonto eines solventen Mehrheitserben umzuleiten, rechtlich angreifbar oder zur Sicherung der Bewirtschaftung vertretbar?
- Können die Miterben eine anteilige Auszahlung vor der vollständigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen?
- Muss ein Miterbe, der eine Immobilien selbst bewohnt, Nutzungsentschädigung an die anderen Erben zahlen? Wenn ja, wie viel?
Wegen der hohen Streitanfälligkeit empfiehlt es sich in aller Regel, das Entstehen einer Erbengemeinschaft zu vermeiden. Das beabsichtigte Ergebnis lässt sich oft besser mit einer in der Abwicklung weniger streitanfälligen Gestaltung erreichen.
Zum Beispiel damit, einen Alleinerben zu bestimmen. Dem Alleinerben kann per Testament aufgegeben werden, den übrigen Bedachten Gegenstände aus dem Nachlass zu übertragen. Ist niemand als Alleinerbe in Sicht, dem man eine solche Aufgabe zutraut, kommt auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in Betracht.
Als Fachanwalt für Erbrecht, tätig seit 2007 mit Kanzleisitz in Troisdorf, berate ich Sie gerne, wenn Sie mehrere Personen letztwillig bedenken möchten und eine vorsorgende Beratung über die gegebenen Gestaltungsalternativen wünschen.
Ist das Kind in den Brunnen gefallen und sind Sie bereits Mitglied einer zerstrittenen Erbengemeinschaft, berate und vertrete ich Sie gerne, um mit Ihnen gemeinsam Lösungen zu entwickeln und diese sodann durchzusetzen.